Art. 14 RTVV
Interaktive Werbung
1 Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die Möglichkeit, aus dem Programm in ein interaktives Werbeumfeld zu wechseln, so sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- a. Nach der Aktivierung muss das Publikum darauf hingewiesen werden, dass es das Fernsehprogramm verlässt und in ein kommerzielles Umfeld gelangt. b. Im Anschluss an den Hinweis nach Bst. a muss das Publikum den Eintritt in das kommerzielle Umfeld bestätigen. c. Die der Bestätigung unmittelbar folgende Oberfläche darf keine Werbung für Produkte oder Dienstleistungen enthalten, für welche nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 RTVG ein Werbeverbot besteht.
2 Wird das Signet, das in das interaktive Werbeumfeld führt, im redaktionellen Teil des Programms eingeblendet, so gelten für das eingeblendete Signet die Bestimmungen von Artikel 13.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen ("Recht auf Antenne")2 Zitierungen
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2Revision des Urteils [2A.330/1996](mcp.opencaselaw.ch/.../bger_2A_330_1996) ([BGE 123 II 402](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_123 II 402)) betreffend Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen (Vg…1 Zitierungen
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3Zulässigkeit von "Slogans" oder "Claims" beim rundfunkrechtlichen Sponsoring ("Celebrations")0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesuch um Revision des Urteils 2A.526/2001 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. April 2002.1 Zitierungen
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1 Zitierungen20.05.2008 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen20.05.2008 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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