Sachverhalt
Die Sat.1 (Schweiz) AG strahlt die Überraschungsshow "Celebrations" aus. In deren "Billboard" (Sponsorhinweis) vom 11. und 25. November 2005 wurde darauf hingewiesen, dass die Sendung vom "neuen SEAT Toledo präsentiert" werde, und das Signet "SEAT auto emoción" eingeblendet. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) stellte fest, dass die Sat.1 (Schweiz) AG damit gegen die rundfunkrechtlichen Werbe- und Sponsoringbestimmungen verstossen habe.
Die Beschwerdeführerin, Sat.1 (Schweiz) AG, argumentierte, dass imageprägende Aussagen zulässig seien und der Sponsor so auftreten könne, wie er dies in der Öffentlichkeit regelmässig tue und er dem Publikum bekannt sei. Die Vorinstanz und das BAKOM hielten jedoch fest, dass der Zusatz "neu" und der Slogan "auto emoción" unzulässige werbliche Aussagen darstellten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Rechtsfrage zu klären, welche Informationen ein Sponsor-Billboard enthalten kann und ob Werbewirkungen damit verbunden sein dürfen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass imageprägende Aussagen zulässig seien, während die Vorinstanz und das BAKOM feststellten, dass der Zusatz "neu" und der Slogan "auto emoción" unzulässige werbliche Aussagen darstellten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Sponsoring dient dem langfristigen Imagegewinn und nicht auf den kurzfristigen Abschluss von Rechtsgeschäften ausgerichtet ist. Der Gesetzgeber ermöglichte das Sponsoring 1991 in der Vorstellung, dass oft kulturell bedeutende und finanziell aufwendige Produktionen auf diese Weise ermöglicht und erleichtert werden könnten. Das Publikum habe jedoch ein Recht darauf zu erfahren, ob eine Sendung gesponsert wurde und von wem.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Claim "auto emoción" eine werbende Wirkung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 RTVG 1991 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 RTVV 1997 (bzw. heute Art. 20 Abs.…