Art. 18 RTVG

Jahresbericht und Jahresrechnung

1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten.
2 Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen.
3 Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den "Verkehrsinformationen" von Radio DRS
    · 13.01.2000 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen ("Recht auf Antenne")
    · 20.08.1997 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    "Unterbrecherwerbung" ("Fohrler live", "Cinderella" usw.). Die Regeln von Art. 18 Abs. 2 RTVG über die "Unterbrecherwerbung" bzw. die damit verbundene Auslegung durch die rundfunkrechtlichen Aufsichtsbehörden verletzen…
    · 13.02.2001 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Revision des Urteils [2A.330/1996](mcp.opencaselaw.ch/.../bger_2A_330_1996) ([BGE 123 II 402](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_123 II 402)) betreffend Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen (Vg…
    · 04.11.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulässigkeit von "Slogans" oder "Claims" beim rundfunkrechtlichen Sponsoring ("Celebrations")
    · 20.05.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.