Art. 18 RTVG
Jahresbericht und Jahresrechnung
1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten.
2 Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen.
3 Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den "Verkehrsinformationen" von Radio DRS16 Zitierungen
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2Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen ("Recht auf Antenne")10 Zitierungen
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3"Unterbrecherwerbung" ("Fohrler live", "Cinderella" usw.). Die Regeln von Art. 18 Abs. 2 RTVG über die "Unterbrecherwerbung" bzw. die damit verbundene Auslegung durch die rundfunkrechtlichen Aufsichtsbehörden verletzen…2 Zitierungen
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4Revision des Urteils [2A.330/1996](mcp.opencaselaw.ch/.../bger_2A_330_1996) ([BGE 123 II 402](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_123 II 402)) betreffend Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen (Vg…0 Zitierungen
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5Zulässigkeit von "Slogans" oder "Claims" beim rundfunkrechtlichen Sponsoring ("Celebrations")0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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