Sachverhalt
Der Verein gegen Tierfabriken (VgT) beabsichtigte im Januar 1994, einen Fernsehspot ausstrahlen zu lassen, der auf die "tierquälerische Nutztierhaltung" aufmerksam machen und für eine Reduktion des Fleischkonsums werben sollte. Die "publisuisse SA" lehnte dies ab, da der Spot Art. 14 der Radio- und Fernsehverordnung sowie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verletze. Der VgT gelangte erfolglos an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, das Bundesamt für Kommunikation und das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.
Das Bundesgericht wies eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des VgT ab, soweit es darauf eintrat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Schweiz dadurch Art. 10 EMRK verletzt habe und sprach dem VgT eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- zu.
Der VgT hat im Anschluss hieran beantragt, das Urteil vom 20. August 1997 zu revidieren und seine damalige Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr gutzuheissen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nach Art. 139a OG zulässig ist, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde wegen der Verletzung der Konvention gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur so möglich ist.
Das Bundesgericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Revision nach Art. 139a OG grundsätzlich ausgeschlossen ist, falls nur materielle Interessen auf dem Spiel stehen und die Konventionsverletzung bloss noch mit einer Entschädigung gutgemacht werden kann. Die Frage der "gerechten Entschädigung" für die festgestellte Beeinträchtigung in den konventionsmässigen Rechten ist in diesem Fall direkt durch den Gerichtshof zu erledigen.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die…