Erwägungen

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) schloss im April 1996 eine Kooperationsvereinbarung mit dem Touring-Club der Schweiz (TCS) und dem Automobil-Club der Schweiz (ACS) über die Ausstrahlung von "Verkehrsinformationen" auf Radio DRS. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte zunächst entschieden, dass die wiederholte Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit diesen Verkehrsinformationen keine verbotene politische Werbung darstelle. Im Vorfeld einer Abstimmung über die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs kam die UBI jedoch später zu dem Schluss, dass die Nennung der Automobilverbände eine unzulässige politische Wirkung habe. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und entschied, dass es sich bei der Nennung von ACS und TCS um zulässiges Sponsoring handele, das keine Programmbestimmungen verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei der Nennung von ACS und TCS im Zusammenhang mit den "Verkehrsinformationen" auf Radio DRS um eine zulässige Form des Sponsorings handelt. Die Verkehrsinformationen stellen eine sponsorbare Sendung im Programmbereich dar, bei der die Automobilverbände als Sponsoren auftreten. Ihre Nennung dient dem Imagegewinn und nicht dem Abschluss konkreter Rechtsgeschäfte, womit die Voraussetzungen für Sponsoring erfüllt sind. Auch der sachliche…