Erwägungen
Die TV3 AG strahlte in ihrer Programmaufnahme ab September 1999 verschiedene einstündige "Leisten" aus, die durch Werbung unterbrochen wurden. Das Bundesamt für Kommunikation stellte fest, dass die TV3 AG damit gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) betreffend Werbung verstossen habe. Die TV3 AG legte Beschwerde ein, die das Bundesgericht nun beurteilt.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vom Departement vorgenommene Auslegung von Art. 18 Abs. 2 RTVG, wonach in sich geschlossene Sendungen von weniger als 90 Minuten nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen, ist weder gesetzes-, verfassungs- noch völkerrechtswidrig. Die Bestimmung soll verhindern, dass Sendungen laufend durch Werbung unterbrochen werden und Zuschauer gezwungen sind, diese über sich ergehen zu lassen, um eine Sendung als Ganzes verfolgen zu können.
Eine grosszügigere Auslegung von Art. 18 Abs. 2 RTVG, wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, ist nicht möglich. Änderungen der Werbevorschriften sind Sache des Gesetzgebers und können nicht durch Auslegung vorweggenommen werden. Auch völkerrechtlich ist die Schweiz nicht gehalten, die Unterbrecherwerbung gleich oder grosszügiger zu…