Art. 91 RTVG

Ombudsstellen

1 Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist.
2 Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor.
3 Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:
  1. a. ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts; abis. veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a;
  2. b. die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG.
4 Die sprachregionalen Ombudsstellen stehen unter der Aufsicht der Beschwerdeinstanz.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Revision des Urteils [2A.330/1996](mcp.opencaselaw.ch/.../bger_2A_330_1996) ([BGE 123 II 402](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_123 II 402)) betreffend Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen (Vg…
    · 04.11.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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