Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte am 3. November 1999 einen Entscheid gefällt, der die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für Abdelouahab Boultif, einen aus Algerien stammenden Mann, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, geschützt hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte am 2. August 2001 fest, dass die Schweiz damit Art. 8 EMRK verletzt hatte. Abdelouahab Boultif gelangte daraufhin mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht, mit dem Ziel, das Urteil vom 3. November 1999 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Beteiligten waren Abdelouahab Boultif, der Regierungsrat des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Ausländerfragen. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Revisionsgesuch zulässig war und ob die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 139a OG erfüllt waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das Revisionsgesuch zulässig war. Es stellte fest, dass der Gesuchsteller am ursprünglichen Verfahren beteiligt war und daher legitimiert war, die Revision des entsprechenden Entscheids zu beantragen. Allerdings hatte der Gesuchsteller sein Gesuch am 23. August 2001 verfrüht eingereicht, da der Entscheid des Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Revision nach Art. 139a OG ausgeschlossen ist, falls nur materielle Interessen auf dem Spiel stehen und die Konventionsverletzung bloss noch mit einer Entschädigung gutgemacht werden kann. Es stellte fest, dass der Gerichtshof für Menschenrechte am 2. August 2001 entschieden hatte, dass die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers einen unverhältnismässigen Eingriff in dessen Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) gebildet hatte.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Beeinträchtigung, die darin liegt, dass der Gesuchsteller zu Unrecht über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat und daher für eine gewisse Zeit von seiner Ehefrau getrennt leben musste, auch durch deren…