Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft Baden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h angeklagt. Die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl, gegen den [X.] Einsprache erhob. Das Bezirksgericht Baden sprach ihn schuldig und bestrafte ihn. Auf Berufung von [X.] hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, woraufhin es auf die Berufung nicht eintrat.
Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht verstarb [X.] . Das Bundesgericht hat daher das Strafverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Erwägungen
Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Das Bundesgericht hat daher das Strafverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Da eine summarische Prüfung der Beschwerde ergibt, dass diese mit überwiegender…