Sachverhalt

Das Kantonsgericht Schwyz hatte in einem Strafverfahren zu entscheiden, ob die Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt war. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hatte eine Beschwerde in Strafsachen eingereicht. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Zulässigkeit der Berufung und die Rechtmäßigkeit der Berufungsanmeldung zu prüfen, bevor es die Akten an das Berufungsgericht übermittelte.

Die Parteien waren A. und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Das Verfahren wurde bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts unter der Nummer 6B_149/2024 geführt. Die Entscheidung wurde am 14. Mai 2024 getroffen.

Erwägungen

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung ist in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO geregelt. Danach ist das Berufungsgericht für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zuständig. Dies gilt auch, wenn es vom Eingang einer Berufungsanmeldung abhängt, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen ist.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Zulässigkeit der Berufung sowie die Rechtmäßigkeit der Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Es kann sich jedoch in einem Begleitschreiben zur Gültigkeit der Berufung äußern. Wenn das erstinstanzliche Gericht der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt und eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei nicht notwendig, kann es die Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils an die zuständige Berufungsinstanz weiterleiten.

Die Berufungsinstanz hat dann zu entscheiden, ob die Berufungsanmeldung zulässig ist. Wenn die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig erachtet, ist das erstinstanzliche Urteil…