Sachverhalt
Parteien: Beschuldigte A., Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Obergericht des Kantons Aargau
Sachverhalt A. wird vorgeworfen, am 29. Mai 2016 in einer Autoeinstellhalle zwei parkierte Personenwagen beschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft verurteilte A. mit Strafbefehl wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Das Bezirksgericht sprach A. jedoch frei. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A. im schriftlichen Verfahren erneut. A. führt Beschwerde in Strafsachen.
Hauptfrage: Erfüllung der Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren gemäss Art. 406 StPO und Vereinbarkeit mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Erwägungen
Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und kann nur ausnahmsweise schriftlich durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 406 StPO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, insbesondere die Anwesenheit der beschuldigten Person darf nicht erforderlich sein und es muss sich um eine Sache von geringer Bedeutung handeln. Die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzen.
Im vorliegenden Fall war die Anwesenheit der Beschuldigten erforderlich, da sie den Anklagesachverhalt bestritten hatte und das erstinstanzliche Urteil auf ihre Freisprechung gestützt wurde. Das Berufungsgericht hätte die Beschuldigte zu einer mündlichen Verhandlung vorladen müssen, um den Sachverhalt angemessen zu klären und eine faire Beurteilung zu gewährleisten.
Die…