Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, A., die wegen mehrerer Anklagen, darunter sexuelle Gewalt, zu einer Freiheitsstrafe und einer Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren verurteilt wurde. Die Entscheidung über die Ausweisung wurde vom erstinstanzlichen Gericht getroffen und von der kantonalen Berufungsinstanz bestätigt. Allerdings hat das Bundesgericht die Entscheidung der Berufungsinstanz aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung über die Ausweisung zurückgewiesen.

Die kantonale Berufungsinstanz hat daraufhin entschieden, die Berufung in schriftlichem Verfahren zu behandeln, ohne öffentliche Verhandlungen abzuhalten, und sich dabei auf Artikel 406 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) gestützt. Die Person hat diese Entscheidung angefochten und argumentiert, dass das schriftliche Verfahren nicht geeignet sei, um die Bedingungen der Ausweisung zu beurteilen.

Erwägungen

Einführung

Die Frage, ob die Berufungsinstanz die Berufung in schriftlichem Verfahren behandeln kann, wenn sie über die Bedingungen einer Ausweisung entscheiden muss, wird im Einzelfall und unter Beachtung des Konventionsrechts entschieden. Die Entscheidung muss die besonderen Umstände des Falls und die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berücksichtigen.

Das schriftliche Verfahren und die Ausweisungsbedingungen

Die kantonale Berufungsinstanz hat entschieden, die Berufung in schriftlichem Verfahren zu behandeln, und sich dabei auf Artikel 406 Absatz 1 der StPO gestützt, der das schriftliche Verfahren erlaubt, wenn nur eine Rechtsfrage im Spiel ist. Allerdings war die Situation der Person im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht klar, und es war notwendig, die tatsächlichen Umstände zu bewerten und abzuwägen.

Die Notwendigkeit eines öffentlichen Verfahrens

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das schriftliche Verfahren nicht geeignet war, um die Bedingungen der Ausweisung…