Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Restaurant das Rauchen ausserhalb des bewilligten Fumoirs geduldet und entgegen der Bewilligung die Gaststube als Fumoir benutzt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen freizusprechen und die Kosten der bisherigen Verfahren vom Staat zu tragen. Er beantragte auch eine angemessene Parteientschädigung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgt sei und daher eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren zu Recht schriftlich durchgeführt hatte. Es verwies darauf, dass das Berufungsverfahren grundsätzlich mündlich sei, aber schriftliche Berufungsverfahren zulässig seien, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden seien oder wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er obsiegt habe, da die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen…