Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens und zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Bern zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: - Die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO waren nicht erfüllt. Obwohl beide Parteien dem schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten, durfte die Vorinstanz darauf nicht abstellen, da der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht bestritten war und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hatte. - In einer solchen Konstellation ist die Anwesenheit sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschwerdeführers als beschuldigte…