Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen vorsätzlicher Tötung, begangen in Notwehrexzess, Raufhandels, Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Auf Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung des Privatklägers [A.A.] sprach das Obergericht des Kantons Bern [X.] der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, des Raufhandels und des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen.
[X.] führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 326 Tagen für das Tötungsdelikt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die übrigen Delikte zu einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern auf und wies die Sache zur korrekten Durchführung der Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung weder zur Person noch zur Sache befragt hatte. Damit habe sie wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Dies gelte unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren mehrfach einvernommen und im erstinstanzlichen Verfahren eingehend zur Person und zur Sache befragt worden war. Die Bestimmung von Art.…