Art. 346 StPO

Parteivorträge

1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
  1. a. Staatsanwaltschaft;
  2. b. Privatklägerschaft;
  3. c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB ) betroffen sind;
  4. d. beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2 Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vorsätzliche Tötung; Notwehr; Strafzumessung; Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Willkür
    · 12.12.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Einfache Körperverletzung, Angriff, gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl usw.; Verletzung des Anklagegrundsatzes usw.
    · 12.03.2018 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Gewerbsmässiger Diebstahl, etc.
    · 10.08.2016 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

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