Art. 346 StPO
Parteivorträge
1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
- a. Staatsanwaltschaft;
- b. Privatklägerschaft;
- c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB ) betroffen sind;
- d. beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2 Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsätzliche Tötung; Notwehr; Strafzumessung; Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Willkür6 Zitierungen
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Einfache Körperverletzung, Angriff, gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl usw.; Verletzung des Anklagegrundsatzes usw.4 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Diebstahl, etc.4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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