Erwägungen

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der Hauptverhandlung an das Strafgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen. Alternativ beantragte er, das Urteil im Strafmaß aufzuheben und die Sache zur Aussprechung einer teilbedingten Strafe von drei Jahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ein reformatorisches Rechtsmittel ist, bei dem das Berufungsgericht ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht dränge sich nur auf, wenn das erstinstanzliche…