Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich am 12. November 2013 wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei 18 Monate bedingt und 18 Monate unbedingte Strafe unter Anrechnung von 356 Tagen Haft vollzogen wurden. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft Zürich erhob Anschlussberufung.

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Februar 2015 ebenfalls wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Belästigung. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 22 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und 10 Monate unbedingte Strafe unter Anrechnung von 356 Tagen Haft. Zudem verurteilte es den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- an die Geschädigte [A.] und stellte dessen Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach fest.

Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, die Geschädigte [A.] im November 2011 und am 10. Januar 2012 vergewaltigt sowie am 8. Februar 2012 sexuell belästigt zu haben. Die Geschädigte behauptete, der Beschwerdeführer habe sie durch die Androhung, ihren Eltern von einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von Fr. 200.-- im August 2011 sowie von ihrem Konsum von Tabak und Cannabis zu berichten, zum Geschlechtsverkehr genötigt. Der Beschwerdeführer bestritt alle Vorwürfe und behauptete, er sei erektionsunfähig und habe seit Jahren keine Ejakulation mehr gehabt. Zudem bestritt er jeden sexuellen Kontakt mit der Geschädigten.

Der Beschwerdeführer beantragte in beiden Instanzen vergeblich die Einvernahme der Geschädigten als Zeugin sowie die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Das Obergericht lehnte diese Anträge ab, da die Geschädigte bereits dreimal einvernommen worden sei, darunter einmal audiovisuell, und ihre Aussagen als glaubhaft erachtet wurden. Zudem wurden Sachbeweise wie die Sicherstellung einer Unterhose mit Sperma- und DNA-Spuren sowie die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, das dessen Kontakte zur Geschädigten belegte, berücksichtigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Verurteilten auf Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des Unmittelbarkeitsprinzips (Art. 343 Abs. 3 StPO) und der Pflicht zur vollständigen Beweiserhebung. Der Beschwerdeführer rügte, das Obergericht habe seine Anträge auf erneute Einvernahme der Geschädigten und Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt.

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass das Unmittelbarkeitsprinzip in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) eingeschränkt ist und eine erneute Beweiserhebung nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich ist. Gemäß Art. 343 Abs. 3 StPO muss das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren Beweise nochmals erheben, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiskraft vom unmittelbaren Eindruck der Zeugenaussage abhängt, etwa bei einer «Aussage-gegen-Aussage»-Situation. Allerdings ist die erneute Einvernahme nicht allein deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik oder Gestik interpretiert werden muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Urteil entscheidend vom Aussageverhalten der Person abhängt.

Im vorliegenden Fall lagen neben den widersprüchlichen Aussagen der Parteien auch Sachbeweise vor, die die Glaubhaftigkeit der Geschädigten stützten. Die Sicherstellung einer Unterhose mit Sperma- und DNA-Spuren sowie die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers widerlegten dessen Behauptung, keinen Kontakt zur Geschädigten gehabt zu haben. Zudem hatte die Geschädigte bereits dreimal, darunter audiovisuell, einvernommen werden können. Das Obergericht würdigte ihre Aussagen als glaubhaft und sah keine Notwendigkeit für eine erneute Einvernahme. Das Bundesgericht erkannte, dass das Obergericht sein Ermessen nicht überschritten hatte, da die…