Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, falscher Anschuldigung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis und Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Verhandlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht habe abklären lassen und von einem unentschuldigten Nichterscheinen ausgegangen sei. Er machte geltend, dass er aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses für fünf Monate verhandlungsunfähig gewesen sei und daher nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen konnte.
Der Beschwerdeführer rügte auch eine offensichtlich unrichtige und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung als Folge von willkürlicher Beweiswürdigung. Er machte geltend, dass die Vorinstanz auf seine selbstbelastenden Aussagen aus dem Jahr 2010 abgestellt habe, obwohl er diese widerrufen habe und sie unter Medikamenteneinfluss gemacht worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht habe abklären lassen müssen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er an der Säumnis kein Verschulden treffe.
Das Bundesgericht befand auch, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich getroffen habe. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers zu…