Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [A.] stellte am 17. Mai 2014 Strafantrag gegen [B.] wegen mehrfacher Drohung. Gleichentags unterzeichnete sie auf dem separaten Formular "Privatklage" den Verzicht auf eine Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren. Am 20. Mai 2014 teilte ihr Rechtsvertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle. Das Bezirksgerichtspräsidium stellte daraufhin fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerin legitimiert sei, da sie am 17. Mai 2014 endgültig und willensmängelfrei auf eine Parteistellung verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, welche vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2014 rechtswirksam und endgültig auf eine Parteistellung als Privatklägerin verzichtet hat. Die verwendeten Formulare "Strafantrag" und "Privatklage" seien für einen juristischen Laien ausreichend klar formuliert, sodass die Beschwerdeführerin die…