Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Lenzburg am 19. Juni 2014 wegen verschiedener Sexualdelikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten sowie einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Sein amtlicher Verteidiger meldete Berufung gegen das Urteil an. Später teilte [X.] dem Gericht schriftlich mit, er habe seinen Anwalt angewiesen, keine Berufung einzulegen, und ziehe die Berufungsanmeldung zurück. Das Obergericht des Kantons Aargau schrieb daraufhin das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab.

[X.] erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts. Er machte geltend, der Rückzug der Berufung sei ohne Absprache mit seinem amtlichen Verteidiger erfolgt und daher ungültig.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass ein Rechtsmittelrückzug grundsätzlich nicht der Zustimmung des Verteidigers bedarf. Die beschuldigte Person kann ihr Rechtsmittel auch ohne Absprache mit dem Verteidiger zurückziehen. Dieser kann zwar grundsätzlich selbstständig ein Rechtsmittel einlegen oder zurückziehen, allerdings nicht gegen den ausdrücklich oder konkludent bezeugten Willen seines Mandanten.

Das Bundesgericht sah auch keine Verletzung von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer habe auf die…