Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat Y. vor das Strafgericht des Saane-Bezirks wegen mehrerer Vorwürfe angeklagt. Durch Urteil vom 30. März 2012 hat das Strafgericht Y. von bestimmten Vergehen freigesprochen und ihn wegen anderer für schuldig befunden. Die Privatklägerin X. hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, es abzuändern, sodass Y. wegen bestimmter Vergehen für schuldig befunden wird. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, eine Anschlussberufung einzulegen, und beantragt, dass Y. wegen bestimmter Vergehen für schuldig befunden wird.
Das Strafappellationsgericht des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg hat entschieden, auf die Berufung von X. einzutreten und teilweise auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafbeschwerde beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid eingereicht und beantragt, ihn aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Umfang der Anschlussberufung in Strafsachen geprüft. Gemäss Art. 401 StPO ist die Anschlussberufung nicht auf die Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese betrifft ausschliesslich die zivilen Folgen des Urteils. Allerdings impliziert der akzessorische Charakter der Anschlussberufung, dass sie keine unabhängige Reichweite gegenüber der Hauptberufung hat.
Die Doktrin ist gespalten in der Frage, ob die Anschlussberufung alle Punkte des erstinstanzlichen Urteils betreffen kann. Einige Autoren sind der Meinung, dass die Anschlussberufung sich auf alle Punkte des Urteils beziehen kann, während andere eine Nuance einführen und auf die Situation hinweisen, in der ein erstinstanzliches Urteil mehrere Mitbeschuldigte betrifft.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der akzessorische Charakter der Anschlussberufung bedeutet, dass sie sich im Rahmen der Hauptberufung bewegen muss. Wenn die Hauptberufung…