Erwägungen
X., geboren 1950, wurde vom Bezirksgericht Aigle wegen Verletzung der Fürsorgepflicht oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) zu 1 Monat bedingter Freiheitsstrafe für 2 Jahre verurteilt. Dieser Entscheid wurde vom Kassationsgericht des Kantons Waadt in der Berufung bestätigt.
X. war verantwortlich für eine Sonderschule, die geistig behinderte Kinder und Jugendliche oder solche mit erheblichen Lern- oder Entwicklungsschwierigkeiten betreute. 1992 erfuhr sie von schweren und wiederholten sexuellen Übergriffen eines Schülers, Roland, auf eine andere Schülerin, Nadine. Obwohl sie über diese Tatsachen informiert war, ergriff X. keine Maßnahmen, um weitere Übergriffe zu verhindern und andere Schüler zu schützen. 1993 missbrauchte Roland dann eine weitere Schülerin, Françoise, sexuell.
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde von X. gegen den Entscheid des Kassationsgerichts ab.
Erwägungen
Laut Bundesgericht hatte X. als Leiterin der Schule eine Fürsorgepflicht und Erziehungspflicht gegenüber den minderjährigen Schülern. Obwohl sie von den sexuellen Übergriffen Rolands auf Nadine Kenntnis hatte, versäumte sie es, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das offensichtliche Risiko weiterer Übergriffe auf andere Schüler zu verhindern.
Dieses Unterlassen ermöglichte tatsächlich die Verwirklichung dieses Risikos durch die Übergriffe auf…