Sachverhalt

Am 20. September 1990 reichte die Ehefrau von M. H., S. H., einen Scheidungsantrag ein. Die Eheleute einigten sich im Rahmen des Verfahrens zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft auf eine Vereinbarung, die die finanziellen Folgen regelte, jedoch nicht die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen Sohn, der im Mai 1984 geboren wurde. Die Eheleute einigten sich darauf, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, im Wechsel von 15 Tagen. Am 5. Dezember 1990 gab M. H. das Kind seiner Mutter zurück, aber nach einer Auseinandersetzung entschied S. H., es ihm am 10. Dezember zurückzugeben, bevor die ihr zugewiesene Frist abgelaufen war. M. H. brachte das Kind dann nach Paris und am 13. Dezember 1990 nach Algerien. Seitdem hatte S. H. keinen Kontakt mehr mit ihrem Sohn.

Am 8. Februar 1991 reichte S. H. eine Strafanzeige ein, und M. H. wurde am 13. Februar 1991 verhaftet. Der Richter im Scheidungsverfahren entschied, dass das Kind während des Scheidungsverfahrens unter der elterlichen Sorge der Mutter stehen sollte, und ordnete an, dass M. H. das Kind innerhalb von zehn Tagen an seine Mutter zurückgeben sollte, andernfalls würde er mit Sanktionen rechnen müssen. M. H. wurde wegen qualifizierter Entführung und Wegnahme eines Minderjährigen sowie wegen Verletzung der Entscheidung des Richters schuldig gesprochen und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Entführung eines Kindes für mehr als zehn Tage eine qualifizierte Straftat nach Artikel 184, Absatz 4, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellt. Das Gericht befand, dass die Entführung eine Straftat ist, die qualifiziert werden kann, wenn sie länger als zehn Tage dauert, unabhängig davon, ob sie auch eine Freiheitsberaubung darstellt.

Das Gericht analysierte die Vorarbeiten zur Gesetzgebung und stellte fest, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, die Entführung als schwere Straftat zu qualifizieren, wenn sie länger als zehn Tage dauert. Das Gericht prüfte auch die…