Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wird vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Freiheitsberaubung und Geldwäscherei verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, am 22. Februar 2017 zusammen mit [B.] einen Raubüberfall auf das Uhren Atelier [C.] in Zürich verübt und dabei den Kunden [E.] unrechtmässig festgehalten zu haben. Zudem soll [A.] die aus dem Raub stammenden Luxusuhren nach Deutschland verbracht haben, um deren Einziehung zu vereiteln.

Das Bezirksgericht Zürich hatte [A.] bereits am 14. Dezember 2018 wegen mehrfachen Raubes, Freiheitsberaubung, Geldwäscherei und Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.- verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen.

Auf Berufung von [A.] und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Oktober 2019 fest, dass die Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes und Hinderung einer Amtshandlung in Rechtskraft erwachsen seien. Es sprach [A.] der Freiheitsberaubung und der Geldwäscherei schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet den Schuldspruch der Freiheitsberaubung als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass [A.] und [B.] den Kunden [E.] unrechtmässig festgehalten haben, indem sie ihn zu Boden brachten, fesselten und bis zur Flucht der Täter in dieser Position verharren liessen. Dabei sei eine klare Arbeitsteilung erkennbar gewesen, wonach [A.] für das Entwenden der Uhren und [B.] für die Fesselung und Überwachung der Geschädigten zuständig gewesen sei. Das Bundesgericht sieht keinen Grund, an der Annahme der Mittäterschaft zu zweifeln.

Auch der…