Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Hehlerei und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 10 Tagen verurteilt. Die Straftat bestand darin, dass der Beschwerdeführer einen gestohlenen Verrechnungscheck über DM 1,74 Mio. übernommen und weitergeleitet hatte, obwohl er davon ausgehen musste, dass der Check aus einer strafbaren Handlung stammte.
Der Check war ursprünglich von der Firma [A. GmbH] in Burscheid/D ausgestellt worden und sollte an die Firma [B. GmbH] in Karlstadt/D geliefert werden. Der Check kam jedoch auf dem Postweg abhanden und gelangte schließlich in die Hände des Beschwerdeführers, der ihn weiterleitete.
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte den Beschwerdeführer der Hehlerei und Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt hatte und die Rechtsanwendung nicht zu beanstanden war. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit gerechnet hatte, dass der Check aus einer strafbaren Handlung stammte, und dass er die deliktische Herkunft des Checks kannte oder hätte kennen müssen.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge ab, die Vortat sei lediglich vollendet, nicht aber beendet gewesen. Es wurde festgestellt, dass der Diebstahl des…