Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil im Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in Strafsachen die Verletzung von Bundesrecht und beantragt die Aufhebung des Urteils sowie seinen Freispruch vom Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Januar 2014 ein Gesuch um superprovisorische Maßnahmen nach Art. 265 ZPO gegen die Stiftung [A.] und deren Präsident ein. Dabei offenbarte er Details eines Mandatsverhältnisses und legte entsprechende Unterlagen vor, ohne von der Schweigepflicht entbunden worden zu sein. Der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wurde von Rechtsanwalt [B.] , der von [C.] , dem kollektiv zeichnungsberechtigten Präsidenten der Stiftung, mandatiert wurde, am 3. April 2014 gestellt. Der Beschwerdeführer argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag vor, da die Vollmacht mangelhaft sei und der Antrag nicht dem Willen der Stiftung entspreche. Zudem habe er aus zeitlicher Dringlichkeit nicht auf eine Entbindung vom Berufsgeheimnis warten können, da die Stiftung Vermögenswerte abziehen könnte.
Die Vorinstanzen sahen dies anders: Die Vollmacht sei trotz mangelnder Zeichnung durch weitere Stiftungsratsmitglieder gültig, da [C.] kraft seiner Funktion zur Wahrung der Stiftungsinteressen befugt sei. Zudem habe keine besondere Dringlichkeit bestanden, da der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt hätte, eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zu erwirken oder andere rechtliche Schritte einzuleiten.
Erwägungen
1. Gültigkeit des Strafantrags:
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Strafantrag trotz zivilrechtlicher Mängel der Vollmacht gültig ist. Maßgebend ist nicht die Zeichnungsberechtigung nach Handelsregistereintrag, sondern ob die handelnde Person ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die Interessen der juristischen Person zu wahren. [C.] war als Präsident der Stiftung und kollektiv Zeichnungsberechtigter mit der Wahrung der Stiftungsinteressen betraut, sodass seine Mandatierung von Rechtsanwalt [B.] und die Stellung des Strafantrags legitim waren. Zudem widersprach der Antrag nicht dem Willen der Stiftungsorgane, wie eine Bestätigung von [C.] und [D.] zeigt.
2. Verletzung des Berufsgeheimnisses und Rechtfertigungsgründe:
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB ist nur auf Antrag strafbar. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf eine Entbindung vom Berufsgeheimnis berufen, da er diese nicht rechtzeitig eingeholt hatte. Im Kanton Zürich ist die Entbindung nach § 33 AnwG/ZH schriftlich bei der Aufsichtskommission zu beantragen, und eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, einen solchen Antrag zu stellen, insbesondere da er bereits am 23. Dezember 2013 von der Aufhebung einer Kontosperre Kenntnis erlangt hatte. Die Vorinstanzen verneinten zu Recht eine besondere Dringlichkeit, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein Beiseiteschaffen von…