Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen der A. AG und der B. AG. Nach Erlass des internen Schiedsentscheids am 24. Juni 2016 erklärte der Rechtsvertreter der A. AG gegenüber dem Vertreter der B. AG, dass seine Mandantin entschieden habe, keine Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Die B. AG bestätigte den Rechtsmittelverzicht.
Die Frage war, ob ein solcher Verzicht auf die Beschwerde nach Erlass des Schiedsentscheids zulässig ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruches grundsätzlich möglich ist, sofern er freiwillig und ohne Willensmängel erfolgt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Parteien eines internen Schiedsverfahrens zwar nicht im Voraus auf die Anfechtung des Schiedsspruches verzichten können, wohl aber nach Erlass des Entscheids in Kenntnis dessen verbindlich auf die Einreichung der Beschwerde verzichten können. Ein solcher Verzicht ist eine Willenserklärung, die nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen…