Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hat die in der Schweiz ansässige Gesellschaft X. Handels AG die in Genf ansässige Gesellschaft Z. auf Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung eines Auftrags verklagt. X. Handels AG hatte über ihre Tochtergesellschaft X. Industries BV 2'000 metrische Tonnen Ethylendichlorid gekauft, aber die gelieferte Ware entsprach nicht den vertraglichen Spezifikationen. Das Appellationsgericht des Kantons Genf verurteilte Z. zur Zahlung von Schadenersatz an X. Handels AG, da es der Ansicht war, dass die Identität des Vertragspartners für Z. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 OR unerheblich war.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Z. ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es befand, dass Art. 32 Abs. 2 Satz 2 OR auch dann anwendbar ist, wenn der Dritte nicht erkennen konnte, dass der, mit dem er verhandelte, im Namen eines anderen handeln wollte. Die Gleichgültigkeit des Dritten hinsichtlich der Person des Vertragspartners ist eine Tatfrage, an die das Bundesgericht gebunden ist, während die Anwendung des Begriffs der Gleichgültigkeit eine Rechtsfrage darstellt. Damit…