Erwägungen
Dieser Fall betrifft einen Rechtsstreit über die Auslegung eines Kaufvertrags. Der Sachverhalt ist wie folgt:
- Die betreffende Liegenschaft ist seit 1968 in Stockwerkeigentum aufgeteilt und wird seit 1975 von der Verwaltung F. AG verwaltet.
- C. hat im Jahr 2000 eine Wohnung und drei Miteigentumsanteile dieses Gebäudes geerbt.
- Im Jahr 2002 hat C., vertreten durch K., den Geschäftsführer der Verwaltung F. AG, einen Dienstbotenraum an die Eheleute X. verkauft.
- Im Jahr 2007 stellte C. fest, dass die Parzelle Nr. 8.02 mit der Parzelle Nr. 8.03 zum verkauften Dienstbotenraum vereinigt worden war.
- C. erhob daraufhin eine Vindikationsklage gegen die Eheleute X. auf Herausgabe der Parzelle Nr. 8.02.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Eheleute X. gutgeheißen und entschieden, dass das Appellationsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es auf den tatsächlichen Willen von C. abstellte, während der Wille ihres Vertreters K. für den Vertragsabschluss maßgeblich ist und ihm zugerechnet werden muss.
Gemäß der Rechtsprechung ist nämlich, wenn eine Vertragspartei ihren Willen durch einen Vertreter zum Ausdruck bringt, der vom Vertreter geäußerte Wille für den…