Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) und D. und Mitbeteiligte (Beschwerdegegner) sowie der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich. Die Ausgleichskasse versucht, die Organe der Gesellschaft D. AG für die Nichtzahlung von AHV-Beiträgen haftbar zu machen. Die Hauptpunkte sind die folgenden:- Die Ausgleichskasse kann die Organe einer juristischen Person haftbar machen, auch wenn diese rechtlich noch existiert, ohne deren Konkurs abzuwarten.
- Damit die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 AHVG zur Anwendung kommt, müssen die AHV-Behörden vorfrageweise prüfen, ob der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung resultiert, auch wenn kein Strafurteil vorliegt.
- Die Beweisanforderungen, um ein strafbares Verhalten nachzuweisen, sind dieselben wie in einem Strafverfahren, der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Ansicht, dass die Ausgleichskasse die Organe einer juristischen Person haftbar machen kann, auch wenn diese rechtlich noch existiert, ohne deren Konkurs abzuwarten. Denn der Zweck der in Art. 52 AHVG vorgesehenen Haftung würde unterlaufen, wenn das Bestehen der juristischen Person die Inanspruchnahme ihrer Organe ausschlösse. Hinsichtlich der Anwendung der 5-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 AHVG ist das Gericht der Ansicht, dass die AHV-Behörden vorfrageweise prüfen müssen, ob der Schadenersatzanspruch aus…