Art. 201 AHVV

Beschwerdebefugnis der Behörden

1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
2 Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 90, 91 und 93 BGG: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide
    · 25.07.2007 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschwerdelegitimation der IV-Stellen
    · 13.08.2012 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 201 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung): Beschwerdeberechtigung einer IV-Stelle
    · 19.11.2004 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 52 AHVG: Haftung der Organe
    · 12.11.1987 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung
    · 08.04.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
    · 28.06.2011 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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