Erwägungen

Das Kantons-IV-Amt Waadt hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil vom 10. April 2003 der Eidgenössischen Rekurskommission für die AHV/IV für im Ausland wohnhafte Personen erhoben. Diese hatte den Entscheid des IV-Amtes für im Ausland wohnhafte Versicherte, die dem Versicherten zugesprochene Invalidenrente aufzuheben, aufgehoben.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Es stellt fest, dass das Kantons-IV-Amt Waadt den angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nicht erlassen hat und auch nicht an diesem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Folglich hat dieses Amt keine Beschwerdelegitimation für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung kann nur die von der angefochtenen Verfügung betroffene und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habende Person oder Behörde eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Im vorliegenden Fall vermischt sich das vom Kantons-IV-Amt Waadt geltend gemachte Interesse mit dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung, was für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreicht.

Überdies räumt die Bundesgesetzgebung ein Beschwerderecht den Behörden ein, denen die Entscheide…