Erwägungen

Die 1953 geborene E. erhielt zunächst eine halbe Invalidenrente, die jedoch später von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen aufgehoben wurde, da sie nach Anwendung der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35% ermittelt hatte. E. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, woraufhin das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid ist, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann. Dies ist hier der Fall, da die IV-Stelle durch den Entscheid gezwungen wird, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen, ohne dass sie diese später selbst anfechten könnte.

In der Sache selbst beanstandet das Bundesgericht, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall vollerwerbstätig wäre, von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Invalidität und einem…