Sachverhalt
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte dem 1947 geborenen O. mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2007 zugesprochen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung auf und sprach dem Versicherten stattdessen eine halbe Rente ab 1. September 2006 zu. Daraufhin führte die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Ziel, dass O. kein Rentenanspruch zuzusprechen sei.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde der IV-Stelle als zulässig. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Dies ist vorliegend der Fall, da Art. 41 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) der IV-Stelle das Recht zur Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht einräumt.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die IV-Stelle auch dann beschwert ist und zur Beschwerde berechtigt ist, wenn sie mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist. Dies trifft hier zu, da die IV-Stelle beantragt hatte, dass O. kein Rentenanspruch zuzusprechen sei, das kantonale Versicherungsgericht ihm jedoch eine halbe Rente zusprach.
Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass…