Art. 145 SchKG
1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2 Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3 Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nachpfändung (Art. 145 SchKG)6 Zitierungen
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2BGE 70_III_435 Zitierungen01.06.1944 · 5 Zitierungen
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3Widerspruchsverfahren4 Zitierungen
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4Pfändung eines bestrittenen Erbanspruchs vom Betreibungsamt widerrufen wegen rechtskräftiger Abweisung der erbrechtlichen Klage des Schuldners3 Zitierungen
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5BGE 63_III_1442 Zitierungen01.01.1937 · 2 Zitierungen
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6Bestimmung des Verwertungsverfahrens1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen14.04.2015 · 1 Zitierungen
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Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden0 ZitierungenSBK 2026 10· 09.09.2026 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.2010 ZitierungenZSU.2025.201· 21.10.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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