Erwägungen
Am 1. Juni 1946 pfändete das Betreibungsamt Aesch/Luzern in den Betreibungen gegen Frau Lang-Waller deren streitige Erbansprüche an den Nachlässen ihres Vaters Leonz Waller und ihres Bruders Leo Waller. Da das Betreibungsamt später erfuhr, dass diese Erbansprüche tatsächlich nicht bestanden, ersetzte es am 6. September 1946 die Pfändungsurkunden durch leere Pfändungsurkunden, die als definitive Verlustscheine galten.
Die Schuldnerin Frau Lang-Waller erhob Beschwerde gegen diese Verlustscheine, da die Betreibungen ihrer Meinung nach erst nach Durchführung der Verwertung der gepfändeten Erbansprüche sowie des Anteils der Schuldnerin an der Erbschaft der verstorbenen Mutter zur Ausstellung definitiver Verlustscheine hätten führen dürfen.
Die Gläubiger rekurrierten gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, der die Beschwerde gutgeheissen hatte, an die obere kantonale Aufsichtsbehörde und schließlich an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Regel, wonach ein definitiver Verlustschein erst nach durchgeführter Verwertung ausgestellt werden darf, eine Ausnahme für den Fall einer völlig fruchtlosen Pfändung kennt. In einem solchen Fall ist eine leere Pfändungsurkunde auszustellen, die als definitiver Verlustschein gilt.
Das Betreibungsamt durfte die Nichtexistenz der streitigen Erbansprüche feststellen, da diese Feststellung auf dem Bericht der Behörde beruhte, der auf die rechtskräftige Abweisung der Klage der Schuldnerin gegen den Erbauskauf hinwies. Die leeren Pfändungsurkunden sind daher nicht als nichtig anzusehen.
Auch der später entdeckte Versicherungsanspruch der Erben des Leo Waller sowie der Erbanteil der…