Art. 495 ZGB
Bedeutung
1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen3 Zitierungen
-
2BGE 65_I_2092 Zitierungen06.10.1939 · 2 Zitierungen
-
3Erbverzicht; paulianische Anfechtung0 Zitierungen
-
4Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)0 Zitierungen
-
5Art. 495 ZGB: Für Erbverzicht und Erbauskauf, die zwischen dem Vater als Erblasser und seiner Tochter als Erbin abgeschlossen werden, bedarf es keiner Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 282 ZGB, wenn…0 Zitierungen
-
6Pfändung eines bestrittenen Erbanspruchs vom Betreibungsamt widerrufen wegen rechtskräftiger Abweisung der erbrechtlichen Klage des Schuldners0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
OG.2017.000031 Zitierungen25.01.2021 · 1 Zitierungen
-
1 Zitierungen07.11.2017 · 1 Zitierungen
-
1 Zitierungen31.08.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.