Art. 495 ZGB

Bedeutung

1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen
    · 16.05.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 65_I_209
    06.10.1939 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Erbverzicht; paulianische Anfechtung
    · 12.06.2025 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)
    · 17.02.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 495 ZGB: Für Erbverzicht und Erbauskauf, die zwischen dem Vater als Erblasser und seiner Tochter als Erbin abgeschlossen werden, bedarf es keiner Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 282 ZGB, wenn…
    · 19.03.1964 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Pfändung eines bestrittenen Erbanspruchs vom Betreibungsamt widerrufen wegen rechtskräftiger Abweisung der erbrechtlichen Klage des Schuldners
    · 29.06.1954 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2017.00003
    25.01.2021 · 1 Zitierungen
  • 07.11.2017 · 1 Zitierungen
  • 31.08.2017 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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