Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Aktiengesellschaft X. AG, die YA. im Jahr 1991 ein Darlehen gewährt hat. Im Jahr 2002 schloss YA. einen Erbverzichtsvertrag zugunsten seiner beiden Söhne YB. und YC. Nach dem Tod der Mutter von YA. im Jahr 2007 reichte X. AG eine Klage ein, um den Erbverzichtsvertrag für ungültig erklären zu lassen und die amtliche Liquidation des Nachlasses anzuordnen. Die kantonalen Gerichte haben den Antrag abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. AG abgelehnt. Es kam zu dem Schluss, dass Art. 578 ZGB, der die Aufhebung eines betrügerischen Erbverzichts gegenüber Gläubigern ermöglicht, auf den Erbverzichtsvertrag nicht anwendbar ist. Letzterer stellt keine unentgeltliche Verfügung im Sinne von Art. 286 SchKG dar und kann daher nicht durch die Anfechtungsklage angefochten werden. Das Bundesgericht schloss auch einen…