Art. 480 ZGB
Enterbung eines Zahlungsunfähigen
1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen3 Zitierungen
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2Enterbung eines Zahlungsunfähigen (Art. 480 ZGB) Die Zahlungsunfähigkeit eines Enterbten muss grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehene Weise feststehen, d. h. durch Vorliegen von Verlustscheinen anlässlich der Eröff…1 Zitierungen
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3Erbverzicht; paulianische Anfechtung0 Zitierungen
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4Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB)0 Zitierungen
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5BGE 73_II_2080 Zitierungen01.01.1947 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbrechtliche Anfechtung1 Zitierungen
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0 Zitierungen
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0 Zitierungen11.07.2008 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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