Erwägungen
Die [X. AG] , eine Gesellschaft, gewährte dem Beschwerdegegner 1 ([YA.] ) im Jahr 1991 ein Darlehen von 1,3 Millionen Franken. Später kam es zu Rückzahlungen, so dass der Darlehensbetrag auf 1,16 Millionen Franken sank. Am 7. Februar 2001 betrieb die [X. AG] den Beschwerdegegner 1 für 1,47 Millionen Franken. Am 18. Dezember 2002 schloss der Beschwerdegegner 1 mit seiner Mutter [Z.] einen Erbverzichtsvertrag, mit dem er zugunsten seiner beiden Söhne (Beschwerdegegner 2 und 3) auf sein Erbe verzichtete. Am 2. Dezember 2007 verstarb [Z.] . Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 ging der Einzelrichter im summarischen Verfahren in Erbschaftssachen davon aus, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 sowie weitere Personen gesetzliche bzw. eingesetzte Erben seien.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der [X. AG] ab. Es kam zum Schluss, dass Art. 578 ZGB, der die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen überschuldeten Erben zum Zweck, sie seinen Gläubigern zu entziehen, als anfechtbar erklärt, nicht auf den Erbverzichtsvertrag anwendbar ist. Der Erbverzicht verhindert lediglich die zukünftige Entstehung des Erbrechts des Verzichtenden, bewirkt aber keine Vermögensverschiebung und erfüllt daher nicht die Kriterien einer Schenkung oder einer unentgeltlichen Verfügung im Sinne von Art. 286 SchKG. Auch ein Rechtsmissbrauch durch den…