Art. 578 ZGB
Sicherung für die Gläubiger des Erben
1 Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden.
2 Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.
3 Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 55_II_184 Zitierungen01.01.1929 · 4 Zitierungen
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2Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen3 Zitierungen
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3Erbverzicht; paulianische Anfechtung0 Zitierungen
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4BGE 55_II_170 Zitierungen01.01.1929 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbrechtliche Anfechtung1 Zitierungen
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VB.2010.006390 Zitierungen07.04.2011 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen19.11.2004 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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