Art. 524 ZGB

Rechte der Gläubiger

1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 76_II_265
    09.11.1950 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 71_III_99
    01.01.1945 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen
    · 16.05.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 76_II_257
    30.11.1950 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 54_III_42
    01.01.1928 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erbrechtliche Anfechtung
    · 16.05.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Kostenvorschuss (Testamentsungültigkeit)
    · 26.02.2014 · 0 Zitierungen
  • 11.07.2008 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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