Art. 524 ZGB
Rechte der Gläubiger
1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 76_II_2651 Zitierungen09.11.1950 · 1 Zitierungen
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2BGE 71_III_991 Zitierungen01.01.1945 · 1 Zitierungen
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3Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen0 Zitierungen
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4BGE 76_II_2570 Zitierungen30.11.1950 · 0 Zitierungen
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5BGE 54_III_420 Zitierungen01.01.1928 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbrechtliche Anfechtung1 Zitierungen
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Kostenvorschuss (Testamentsungültigkeit)0 Zitierungen
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0 Zitierungen11.07.2008 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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