Art. 82 VVG

Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vorbehalten.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 64_III_85
    01.01.1938 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen
    · 16.05.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gemischter Versicherungsvertrag mit Begünstigungsklausel; Recht des Begünstigten im Falle einer Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses (Art. 77, 78, 79 VVG)
    · 17.04.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 67_III_177
    18.12.1941 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 64_III_82
    01.01.1938 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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