Art. 82 VVG
Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vorbehalten.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 64_III_852 Zitierungen01.01.1938 · 2 Zitierungen
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2Erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen0 Zitierungen
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30 Zitierungen
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4BGE 67_III_1770 Zitierungen18.12.1941 · 0 Zitierungen
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5BGE 64_III_820 Zitierungen01.01.1938 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbrechtliche Anfechtung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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