Sachverhalt

Gegen F. sind mehrere Betreibungsverfahren eröffnet. Am 26. Januar 1988 hat das Betreibungsamt Flawil unter anderem den Miteigentumsanteil des Schuldners an einer unverteilten Erbschaft, insbesondere seinen Anteil an der dazugehörigen Liegenschaft, gepfändet. Da drei Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. 1258 die Verwertung beantragt haben, hat sich das Betreibungsamt am 16. März 1988 an das Präsidium des Bezirksgerichts Untertoggenburg als untere kantonale Aufsichtsbehörde gewandt, damit diese das Verwertungsverfahren festlegt.

Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Gläubiger und Miterben aufgefordert, sich zur weiteren Vorgehensweise zu äußern, unter Verweis auf Art. 9 ff. der Verordnung über den Verkauf gepfändeter Sachen, die zunächst eine gütliche Einigung vorsehen. Die Bank A. und eine weitere Gläubigerin haben der Aufsichtsbehörde ihre Vorschläge unterbreitet, während der Schuldner sie aufgefordert hat, zunächst eigene Vorschläge zu unterbreiten.

Am 11. April 1988 hat die untere Aufsichtsbehörde beschlossen, von der Verwertung des gepfändeten Miteigentumsanteils abzusehen.

Erwägungen

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde der Bank A. teilweise gutgeheißen und die untere Aufsichtsbehörde angewiesen, das Verwertungsverfahren hinsichtlich des gepfändeten Erbschaftsanteils für die Gläubiger der Gruppen Nr. 1258, Nr. 1190 und Nr. 1183 gemäß ihrer Erwägungen durchzuführen.

Die Bank A. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben. Sie beantragt, festzustellen, dass ihr der etwaige Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Erbschaftsanteils ausschließlich zustehe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist der Ansicht, dass die kantonale Aufsichtsbehörde nur für die Festlegung des…