Art. 9 VVAG
1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2 Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff21 Zitierungen
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2Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff15 Zitierungen
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3Bestimmung des Verwertungsverfahrens10 Zitierungen
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4Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG5 Zitierungen
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5Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 316a ff2 Zitierungen
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6Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft)4 Zitierungen
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Verwertung von Gemeinschaftsvermögen3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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