Erwägungen
Der Fall betrifft die Verwertung eines gepfändeten Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen, das aus einer einfachen Gesellschaft zwischen Eheleuten besteht. Das Betreibungsamt hatte den Liquidationsanteil des Schuldners [A.] am Gesamteigentum der Liegenschaft in [U.] gepfändet. Da keine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte, ordnete die untere Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft sowie die Verwertung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt an. Gegen diesen Entscheid erhoben [A.] und seine Ehefrau [G.A.] Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Aargau als obere Aufsichtsbehörde abgewiesen wurde.
[A.] gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, den erstinstanzlichen Entscheid dahingehend anzupassen, dass die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft nach den hierfür geltenden Regeln erfolgen solle.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da es sich um einen Endentscheid der oberen Aufsichtsbehörde über den Verwertungsmodus eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen handelt. Dabei kommt der Aufsichtsbehörde die Befugnis zu, entweder die Versteigerung des gepfändeten Anteils anzuordnen oder die Auflösung der Gemeinschaft samt Verwertung ihres Vermögens für angebracht zu halten.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Vorinstanz den…