Erwägungen
X. ist Gegenstand verschiedener Betreibungen beim Betreibungsamt Genf. In einer ersten Beschwerde vom 18. März 2005 über die Berechnung seines Existenzminimums und des pfändbaren Teils seiner Einkünfte im Rahmen einer ersten Betreibungsserie (Serie Nr. x) machte der Betriebene geltend, dass das Amt seine Zusatzversicherungsprämie und seine Berufskosten nicht berücksichtigt habe. Diese Beschwerde wurde am 9. Juni 2005 von der kantonalen Aufsichtskommission abgewiesen.
Am 9. Juni 2005, im Stadium der Mitteilung des Pfändungsprotokolls in derselben Serie, reichte der Betriebene eine neue Beschwerde ein, in der er die gleichen Rügen geltend machte. Diese zweite Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtskommission am 11. August 2005 als gegenstandslos erklärt und aus der Rolle gestrichen. Die Beschwerde des Betriebenen gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht am 7. Oktober 2005 abgewiesen.
Am 1. Dezember 2006 reichte der Betriebene im Rahmen einer neuen Betreibungsserie (Serie Nr. y) eine dritte Beschwerde ein, in der er die gleichen Rügen geltend machte. Die kantonale Aufsichtskommission wies diese Beschwerde am 1. Februar 2007 aufgrund des Grundsatzes der Rechtskraft ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Rechtskraft im Betreibungs- und Konkursrecht einen begrenzten Umfang hat: Sie gilt nur für das betreffende Vollstreckungsverfahren und soweit der Sachverhalt derselbe bleibt. Somit eröffnet die Pfändung im Rahmen einer neuen Serie gemäss Art. 110 Abs. 2 SchKG den Beschwerdeweg, ohne dass man sich auf die Rechtskraft von Entscheidungen aus früheren Serien…