Art. 114 SchKG

Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen
    · 20.03.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt
    · 18.07.1955 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.12.2013 · 3 Zitierungen
  • 03.11.2017 · 2 Zitierungen
  • Pfändungsvollzug
    · 25.02.2005 · 2 Zitierungen

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