Erwägungen

Am 26. September 1974 hat die Aktiengesellschaft Service de l'emploi S.A. B. eine Zahlungsaufforderung über die Beträge von 50'000 Fr. und 5'000 Fr. zugestellt. Der Betriebene hat Widerspruch gegen den Betrag von 5'000 Fr. erhoben. Die Gläubigerin hat am 21. Oktober 1974 die Fortsetzung der Betreibung für den unbestrittenen Betrag (50'000 Fr.) beantragt. Nachdem am 21. November eine Pfändungsandrohung versandt worden war, hat das Betreibungsamt Genf am 27. November eine Fahrnispfändung und am 3. Dezember eine Grundpfändung vorgenommen. Am 4. März 1975 hat das Amt ein ergänztes neues Pfändungsprotokoll versandt, in dem mehrere andere Gläubiger erwähnt wurden. Am 13. März 1975 hat die Service de l'emploi S.A. bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, bestimmte betreibende Gläubiger von der Pfändung auszuschließen. Die kantonale Behörde hat die Beschwerde abgewiesen, und die Service de l'emploi S.A. hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim BGE erhoben.

Erwägungen

1. Der BGE weist die Argumente der Beschwerdeführerin betreffend die Anwendung von Art. 281 SchKG und die durch Kreisschreiben Nr. 27 bestätigte Rechtsprechung ab. Art. 281 SchKG soll dem betreibenden Gläubiger ermöglichen, sich innerhalb der normalen Frist von 30 Tagen (Art. 110 Abs. 1 SchKG) vorläufig an der Pfändung zu beteiligen. Wenn der betreibende Gläubiger in der Lage ist, die Fortsetzung der Betreibung innerhalb dieser 30-Tage-Frist zu beantragen, kommt die Sonderbestimmung von Art. 281 SchKG nicht mehr in Betracht. Im vorliegenden Fall wurden die Pfändungsanträge der betreibenden Gläubiger innerhalb der 30-Tage-Frist, also rechtzeitig, gestellt.

2. Der BGE weist…